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Gutachten

Grundsätze der gutachterlichen Tätigkeit des ISBF

Die gutachterliche Tätigkeit des ISBF basiert auf der Selbstverpflichtung im Sinne des sozialmedizinischen und gutachterlichen Berufsethos:

1. Unabhängig und Unparteiisch
Gutachter, der zu Begutachtende und auch der Auftraggeber stehen grundsätzlich in keinem persönlichen (verwandt, befreundet, etc.) und beruflichen Verhältnis zueinander. Ebenso ist gewährleistet, dass der Gutachter nicht in einer vorherigen gerichtlichen Angelegenheit bereits tätig war. Das medizinische Gutachten ist der wissenschaftlichen Objektivität und Neutralität verpflichtet und schließt interessengeleitete Erkenntnisse entsprechend aus.

2. In eigener Verantwortung
Der Gutachter erstellt das Gutachten auf der Basis vorliegender Befunde und erhobener Daten selbstständig und in eigener Verantwortung. Sofern Dritte für ein Gutachten herangezogen werden, erfolgt eine präzise Bezeichnung dieser.

3. Medizische Kompetenz
Persönliche, medizinische und rechtliche Sachkompetenz bilden die Grundlage eines fundierten Gutachtens. Die gutachterliche Expertise stützt sich somit auf die empirisch fundierte Beurteilung durch den jeweiligen Fachmediziner.

4. Rechtskompetenz
Essentielle Kenntnisse des jeweiligen Rechtsgebietes und seiner Termini sind neben des fachlichen Wissens obligat. Für die Beurteilung einer Schädigung und seinen daraus abzuleitenden Folgen, gelten die Bewertungsprämissen aus den unterschiedlichen Rechts- und Versicherungsgebieten.

5. Vollständigkeit
Für die Begutachtung eines Sachverhaltes sind fundierte juristische Tatsachen sowie sämtliche empirisch erhobenen Befunde, heranzuziehen. Neben der Aktenlage werden überdies auch medizinische Anamnese und somatische Begutachtung für die Erstellung des Gutachtens in Anschlag gebracht. Sämtliches Datenmaterial (auch Zusatzbefunde), müssen der gutachterlichen Exploration (Bewertung und Plausibilität) unterzogen werden. Etwaige Verwertbarkeitsfragen in Bezug auf nicht aktenimmanentes Material, sind vom Gutachter mit der entsprechenden Gerichtsbarkeit abzuklären.

6. Kommunikation
Für jedes Gutachten ist die Beantwortung der Frage nach Echtheit und Beständigkeit des informierten Leidens zentral. Um Fehlbeurteilungen zu vermeiden, muss sich jeder gutachterliche Befund an nachvollziehbaren und transparenten Kriterien messen lassen. Aufzeichnungen aus der Interaktion zwischen Gutachter und zu Begutachtenden sowie der Verhaltensbeobachtung, werden vor jedem Gutachten mit Hilfe eines qualitativen Analysetools geprüft.

Diese Standards gelten auch für die Bestellung eines Dolmetschers bei zu Begutachtenden, die die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen.

Gutachterliche Kommunikation orientiert sich generell an einer niederschwelligen Lesbarkeit – das heißt konkret – jedes medizinische Gutachten muss für ‚Laien‘ verständlich und klar abgefasst sein.

7. Frage und Antwort
Das Gutachten erfolgt gemäß der Fragestellung und weisungsgebunden gegenüber dem Auftraggeber. Daraus ergibt sich bereits im Vorfeld die Überprüfung der Fragen auf Vollständigkeit, Klarheit, Evidenz und Adäquatheit. Eine Modifikation der Fragestellung durch den Gutachter bedarf der Rücksprache und Zustimmung des Auftraggebers.

Abschließend:
Termingerechte Erstellung, die Einhaltung der Schweigepflicht und die Aufbewahrung der Daten gemäß des Datenschutzrechtes, gehören zum Kodex jeder gutachtlichen Tätigkeit.

Das Institut für Sozialmedizin, Begutachtung und Fortbildung – ISBF – hat für Schutz und Management des gutachterlichen Datenmaterials eine externe Datenschützerin beauftragt.

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